Schwangerenvorsorge

Category: Schwangerschaft

Fazit zuerst: Einer schwangeren Person muss die Betreuung ermöglicht werden, die sie möchte. Es gibt keinen Ausschlussgrund für gynäkologische oder Hebammenbetreuung außer vorliegende Pathologien. Es gibt auf rechtlicher Ebene von ärztlicher Seite Widersprüche, die dringend geklärt werden müssen, auf wirtschaftlicher Ebene aber keine. Kommunikation und Kooperation sowei gegenseitiges Vertrauen zwischen Hebammen und Gyns ist daher äußerst wichtig. SGB V § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe: „Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge;“ Unabhängige Patientenberatung (telefonisch kontaktiert): Konnte keine eindeutige Auskunft geben, da Rechtslage unklar Ärztekammer Wesfalen-Lippe (telefonisch kontaktiert): Hält sich an die Mutterschaftsrichtlinien und geht von Haftungskonflikt aus, wenn Hebamme ohne Delegation selbstständig Vorsorgen anbietet. Hebammenverband: Hebammengestz und Vergütungsverordnung sagen klar, dass Hebammen eigenverantwortlich Schwangerenvorsorge im physiologischen Rahmen anbieten dürfen und dabei selbst versichert sind. Ärztinnenbund: Interprofessionelle Schwangerenvorsorge: (-> Vorsorge durch Gynäkolog*in und Hebamme kein Widerspruch!) Techniker Krankenkasse: Vorsogen können durch Ärzt*innen und Hebammen gleichermaßen erbracht werden. Es gibt keinen Konflikt darin, wenn die Hebamme Vorsorgen erbringt, dass die Quartalspauschale nicht abgerechnet werden könnte. Wichtig ist der Besuch pro Quartal beim Gyn, damit die Pauschale berechnet werden kann. Ultraschall geht nur in Verbindung mit Vorsorge.

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